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Psychologie.




1. Die Entwicklung der psychologischen Theorie in Russland hat besondere Formen genommen. Die Eigenart der russischen Psychologie, die neue Wege in der Entwicklung der Wissenschaft geschaffen hat, ist eng mit dem klassischen philosophischen Materialismus und mit der fortschrittlichen Naturwissenschaft verbunden.

2. In der Entwicklung der wissenschaftlichen Psychologie in Russland nimmt einen besonderen Platz M.W.Lomonosow ein. In Russland existierte auch früher die in psychologischer Richtung entwickelte philosophische Idee. Mit dem Namen von Lomonosow sind eng eigenartige Wege der russischen fortschrittlichen Idee verbunden. In seinen Arbeiten unterstreicht er materialistische Auffasung der Empfindungen von Ideen. Die Behauptung: die Materie ist das Primäre, das Bewusstsein aber das Sekundäre - gehört Lomonosow. Er entwickelte diese These in seinen physischen Arbeiten, besonders in seiner Theorie des Lichtes.

3. Seiner Meinung nach muss man geistige Eigenschaften des Menschen unterscheiden. Die letzteren entstehen aus den Beziehungen zwischen den geistigen Fähigkeiten und den Leidenschaften. Die von Lomonosow entwickelte Analyse der Leidenschaften hat ein grosses Interesse. Die Grundlagen der Leidenschaften und die Formen ihrer Äusserungen sind Handlungen und Leiden.

4. In seiner Redekunst tritt Lomonosow als Realist, als guter Kenner der Menschen auf. Deshalb versteht er die Lebenseigenschaft der menschlichen Persöhnlichkeit als Ausgangsprozess. Das zeigt sich in Leidenschaften und Handlungen, die Förderer der menschlichen Benehmens sind.

5. Psychologische Auffassungen von Lomonosow waren ein Teil seiner wissenschaftlichen Auffassungen. Der Mensch war immer im Zentrum seiner Interessen.

 

 

 

Die Polizei der Länder

 

Die Polizei ist grundsätzlich ein Organ der einzelnen Bundesländer. Die Länder haben auf diesem Gebiet die Gesetzgebungsbcfügnis, und so gibt es 16 verschiedene, in vielen wichtigen Fragen allerdings einander ähnliche Landespolizeigesetze. Eine enge Zusammenarbeit der Länderpolizeien ist durch regelmäßig stattfindende Konferenzen der Innenminister der Länder, an denen der Bundesminister des Innern auch teilnimmt, gesichert.

Die Aufgaben der Polizei sind vielseitig. In erster Linie ist sie verpflichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten sowie die Kriminalität zu i verhüten und zu bekämpfen. Das Polizeiorgan, mit dem die Bürger am häufigsten in Berührung kommen, ist die Verkehrspolizei. Nicht minder wichtig für die innere Sicherheit sind die allgemeine Schutz-, Bereitschafts- und Wasserschutzpolizei sowie die Kriminalpolizei, die als einziger Teil der polizeilichen Exekutive nicht umformiert ist. Bei der Verbrechensbekämpfung gilt das besondere Augenmerk der Ge­waltkriminalität, der Wirtschaftskriminalität, der Jugendkriminalität und der Rauschgiftkriminalität, außerdem in zunehmendem Maße dem politischen Extremismus und dem politisch motivierten Terror. Zur Heranbildung des polizeilichen Nachwuchses, zur Unterstützung des Polizei-Einzeldienstes bei polizeilichen Groß­einsätzen und zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen unterhalten die Länder kasernierte und einheitlich ausgebildete Bereitschaftspolizeien mit 25000 Beamten. Die Bereitschaftspolizei wird durch den Bund einheitlich ausgestattet und auf ihre Einsatzfähigkeit ständig überprüft.

Der Bundesgrenzschutz. Der Bundesgrenzschutz (BGS) ist eine Polizei des Bundes: er untersteht dem Bundesminister des Innern. Die Gesamtstärke des BGS beträgt etwa 23000 Mann. Seine Hauptaufgabe besteht in der polizeilichen Überwa­chung der Grenzen. Er kontrolliert den die Grenzen überschreitenden Verkehr. Im Grenzgebiet hat er Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen. Der BGS sorgt auch für den Schutz von Bundesorganen (z.B. Bundespräsidentenamt und Bundeskanzleramt). Er wird ferner zu Sicherheitsaufgaben bei Staatsbesuchen und ähnlichen Ereignissen eingesetzt.

Im Fall eines inneren Notstands können dem Bundesgrenzschutz besondere Aufgaben zufallen. Er kann insbesondere zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes eingesetzt werden. Im Fall eines äußeren Notstands (Verteidigungsfall), also bei einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet von außen, kann die Bun­desregierung, wenn es erforderlich ist, den BGS im gesamten Bundesgebiet einsetzen.


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Дата добавления: 2015-09-13; просмотров: 58; Мы поможем в написании вашей работы!; Нарушение авторских прав





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